4.1. RMG behält sich das Eigentum an allen Produkten bis zum Erhalt aller Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (im Folgenden:„Vorbehaltsprodukte“). Wenn als Teil der Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentverhältnis besteht, behält sich RMG bis zum Erhalt aller Zahlungen aus anerkannten Salden das Eigentum an den Produkten vor. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für den Saldo. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsprodukte weder verpfänden noch als Sicherheit verwenden.
4.2. Wenn der Käufer Vorbehaltsprodukte, deren Eigentum sich RMG vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen verbindet oder vermischt, um einen neuen Gegenstand in der Weise zu schaffen, dass einer der andere Gegenstände als Hauptbestandteil angesehen werden muss, so erhält RMG anteiliges (Mit‐) Eigentum an dem neu geschaffenen Gegenstand in dem Verhältnis des Wertes der im (Mit‐) Eigentum von RMG stehenden Vorbehaltsprodukten zum Wert der verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung, und der Käufer überträgt hiermit (Mit‐)Eigentum und (Mit‐) Besitz an den verbundenen oder vermischten Gegenständen an RMG. RMG nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Käufer wird die so entstandenen im Allein‐ oder Miteigentum stehenden Gegenstände für RMG treuhänderisch kostenfrei verwahren.
4.3. Wenn der Käufer oder ein im Namen des Käufers handelnder Dritter die im (Mit‐)Eigentum von RMG stehende Vorbehaltsprodukte verarbeitet oder verändert, erfolgt dies für RMG. Wenn der Käufer das alleinige Eigentum an dem neuen durch eine solche Verarbeitung oder Veränderung geschaffenen Gegenstand erlangt, so gilt als zwischen den Parteien vereinbart, dass der Käufer hiermit sein Eigentum daran an RMG im Verhältnis des Wertes der im (Mit‐) Eigentum von RMG stehenden Vorbehaltsprodukte zum Wert der verarbeiteten oder veränderten Gegenstände überträgt und dass RMG diese Übertragung hiermit annimmt. Der Käufer wird die so entstandenen im Allein‐ oder Miteigentum stehenden Gegenstände für RMG treuhänderisch kostenfrei verwahren. Wenn die im Eigentum von RMG stehenden Vorbehaltsprodukte seit der Lieferung noch nicht untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt oder in anderer Weise verarbeitet oder verändert wurden, so beläuft sich ihr Wert zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Veränderung auf den für die Vorbehaltsprodukte in Rechnung gestellten Wert (einschließlich USt).
4.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zu verkaufen, wobei jedoch alle Forderungen, die dem Käufer gegen seine Kunden oder Dritte aus dem Wiederverkauf erwachsen, in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrags (einschließlich USt) hiermit bereits vorab an RMG abgetreten werden. RMG nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsprodukte nicht an Kunden zu verkaufen, die die Abtretung von gegen sie gerichteten Zahlungsansprüchen ausgeschlossen oder begrenzt haben. Der Käufer behält nach der Abtretung das Recht, die Forderungen einzuziehen. Dies beeinträchtigt nicht RMGs Recht, die Forderungen selbst einzuziehen. RMG wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer (1) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RMG nachkommt, (2) nicht in Zahlungsverzug gerät, und/oder (3) keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder seine Zahlungen nicht ausgesetzt hat. Sollte einer dieser Fälle eintreten, darf RMG vom Käufer verlangen, die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner offenzulegen, alle für die Einziehung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, alle diesbezüglichen Dokumente zu übergeben und die Schuldner von der Abtretung zu informieren. Wenn ein solcher Fall eintritt, erlischt das Recht des Käufers, die Forderungen einzuziehen. Soweit eine Kontokorrentbeziehung zwischen dem Käufer und seinem Kunden gemäß § 355 HGB besteht, bezieht sich die vorher vom Käufer an RMG abgetretene Forderung sowohl auf den anerkannten Saldo als auch auf den Saldenüberschuss aus dem Saldenabschluss im Fall der Insolvenz eines Kunden.
4.5. Der Käufer ist verpflichtet, RMG schriftlich unverzüglich über alle Beschlagnahmen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsprodukte zu unterrichten. Darüber hinaus wird der Käufer solche Dritten über den Eigentumsvorbehalt unterrichten. Soweit RMG die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO von der dritten Partei nicht erstattet erhält, haftet der Käufer RMG für den daraus entstehenden Schaden.
4.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Wiederbeschaffungswert gegen Feuer, Wasserschaden oder Diebstahl zu versichern. Soweit Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.
4.7. Auf Verlangen des Käufers wird RMG die von RMG gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt, wobei RMG die freizugebenden Sicherheiten auswählt.
4.8. Für den Fall, dass RMG in ihrer formalen Rolle als verbleibende Eigentümerin von Vorbehaltsprodukten aufgrund von Gesetzen verpflichtet ist, steuernbezüglich des Eigentums an der Vorbehaltsware zu bezahlt, wird der Käufer RMG von der Haftung für diese Steuerpflichten freistellen.