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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. ALLGEMEIN

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen liegen allen Verkaufsgeschäften der RMG Messtechnik GmbH und ihrer Unternehmen zugrunde, insofern in den einschlägigen Verträgen, Bestellungen oder sonstigen spezielleren Vereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. RMG Messtechnik GmbH und ihre Unternehmen werden im Folgenden auch als RMG bezeichnet.

1.2. An die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind RMG als Verkäufer und der jeweilige Käufer gebunden.

1.3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten – soweit sinngemäß anwendbar - gleichermaßen für körperliche Güter, immaterielle Güter, Software, Technologie, Werk-, Dienst- und Wartungsleistungen.

1.4. Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Emails erfüllen das Erfordernis der Schriftform soweit gesetzlich Anderes nicht zwingend vorgeschrieben ist.

1.5. Überschriften in diesen Verkaufsbedingungen dienen der schnelleren Orientierung, besitzen aber keine Rechtsverbindlichkeit.

1.6. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen können nicht durch anderslautende Bestimmungen eines Auftrages des Kunden oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in ihrer Rechtskraft begrenzt werden.

1.7. AGB des Kunden finden keine Anwendung.

2. LIEFERBEDINGUNG UND ABNAHME

2.1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für Warenlieferungen die Lieferbedingung EXW Butzbach (Incoterms 2020). Soweit zwischen Kunden und RMG eine andere Lieferbedingung vereinbart werden soll, hat die entsprechende Vereinbarung in Textform zu erfolgen.

2.2. Wenn RMG Verpackungs‐ und Transportkosten vorausbezahlt und diese nicht Bestandteil der vereinbarten Lieferbedingung sind, hat der Käufer RMG diese bei Eingang einer Rechnung über diese Kosten zu erstatten.

2.3. Der Käufer/Empfänger der Ware hat zeitnah nach Lieferung eine Wareneingangskontrolle durchzuführen. Als zeitnah wird dabei auch bei umfangreichen Lieferungen eine Zeit von 3 Arbeitstagen erachtet. Über festgestellte Mängel ist RMG innerhalb der oben genannten Frist in Textform zu unterrichten.
Bis zum Abschluss der Wareneingangskontrolle hat der Käufer/Empfänger dafür Sorge zu tragen, dass die Ware vor Beschädigung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und anderen schädlichen Einflüssen geschützt ist.

2.4. Bei Vorliegen eines Werkvertrages haben die Abnahmeprüfungen und Abnahmezertifizierungen zeitnah nach Erbringung der Leistung zu erfolgen. Erfolgt ohne Verschulden der RMG keine Abnahme gilt die Abnahme 30 Tage nach Erbringung der Leistung und entsprechender Mitteilung der RMG an den Käufer als erfolgt.

2.5. Sollten bei Vorliegen eines Werkvertrages Verzögerungen auftreten, die durch unzureichende Koordinierung der Ge-werke verschiedener Unternehmen oder unzureichender Bereitstellung von Infrastruktur (Zufahrt, Wasser, Elektrizität usw.) begründet sind und die Verantwortung dafür nicht bei RMG liegen, sind Ansprüche gegenüber der RMG aufgrund verspäteter Leistungserbringung nicht möglich. Vielmehr behält sich RMG vor, entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

2.6. Für Verzögerungen aufgrund verspäteter Lieferungen und Leistungserbringungen durch Unterlieferanten, zu deren Auswahl sich RMG aufgrund einer seitens des Auftraggebers erstellten Liste zugelassener Hersteller und Dienstleister entschied, soll nicht die RMG verantwortlich gemacht werden und eine Teilabnahme zumindest der von RMG gelieferten und montierten Geräte soll erfolgen bzw. als erfolgt angesehen werden.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

3.1. Bis zum Erhalt aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer anstehenden Zahlungen behält sich RMG das Eigentum an den betreffenden Produkten (im Folgenden auch als „Vorbehaltsprodukte“ bezeichnet) vor. Wenn als Teil der Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentverhältnis besteht, behält sich RMG bis zum Erhalt aller Zahlungen aus anerkannten Salden das Eigentum an den Produkten vor. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für den Saldo. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsprodukte weder verpfänden noch als Sicherheit verwenden.

3.2. Wenn der Käufer Vorbehaltsprodukte, deren Eigentum sich RMG vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen verbindet oder vermischt, um einen neuen Gegenstand in der Weise zu schaffen, dass einer der andere Gegenstände als Hauptbestandteil angesehen werden muss, so erhält RMG anteiliges (Mit‐)Eigentum an dem neu geschaffenen Gegenstand in dem Verhältnis des Wertes der im (Mit‐) Eigentum von RMG stehenden Vorbehaltsprodukte zum Wert der verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

3.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zu verkaufen, wobei jedoch alle Forderungen, die dem Käufer gegen seine Kunden oder Dritte aus dem Wiederverkauf erwachsen, auf Verlangen der RMG in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrags bereits vorab an RMG abzutreten sind.

3.4. Der Käufer ist verpflichtet, RMG schriftlich unverzüglich über alle Beschlagnahmungen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsprodukte zu unterrichten. Darüber hinaus wird der Käufer betroffene Dritte über den Eigentumsvorbehalt unterrichten. Soweit im Fall eines in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahrens RMG die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nicht erstattet erhält, haftet der Käufer RMG gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.

3.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Wiederbeschaffungswert gegen Feuer, Wasserschaden oder Diebstahl zu versichern. Soweit Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

3.6. Für den Fall, dass RMG in der formalen Rolle als verbleibende Eigentümerin von Vorbehaltsprodukten aufgrund eines Gesetzes verpflichtet ist, Steuern bezüglich des Eigentums an dem Vorbehaltsprodukt zu bezahlen, wird der Käufer RMG von der Steuerpflicht freistellen bzw. RMG auferlegte Steuerzahlungen erstatten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG

4.1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

4.2. Wenn sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist RMG berechtigt, Zinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Verzugszinsen auf die rückständigen Beträge zu erheben.

4.3. Zudem ist RMG, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber RMG nicht fristgerecht erfüllt, berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Arbeiten einzustellen und zukünftige Lieferungen zurückzuhalten, bis alle rückständigen Beträge und gegebenenfalls anfallende Verzugszinsen bezahlt sind.

4.4.
Der Käufer ist nur berechtigt, solche Forderungen gegen Rechnungen der RMG aufzurechnen, die unstreitig sind oder durch ein zuständiges Gericht für endgültig oder unanfechtbar erklärt wurden.

5. PREISE, STEUERN

5.1. Preise gelten wie vertraglich vereinbart. Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bestellvorgängen kann vereinbart werden, Preislisten anzuwenden. Soweit in Textform nicht anders vereinbart, unterliegen dann alle Preise für Leistungen den jeweils aktuellen einschlägigen Preislisten der RMG, die zum Zeitpunkt der bestätigten Auftragserteilung durch den Käufer gelten. RMG ist berechtigt, die Preislisten anzupassen und wird – falls Anwendung der Preisliste vereinbart wurde – den Käufer über solche Anpassungen 30 Tage vorab schriftlich informieren.

5.2. Alle Preise gelten in der im Angebot von RMG angegebenen Währung und beruhen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf einer Lieferung EXW Butzbach [Incoterms®2020]. Die Preise enthalten, soweit nicht ausdrücklich angegeben, keine Gebühren für Verpackung, Versicherung oder Maklergebühren, falls diese durch den vereinbarten Incoterm nicht in die Verpflichtung der RMG fallen. RMGs Preise verstehen sich ausschließlich aller gültigen Steuern (einschließlich Umsatz‐, Gebrauchs‐, Verbrauchs‐ oder sonstiger Steuern), Abgaben und Gebühren. Wenn RMG solche Steuern, Abgaben oder Gebühren im Rahmen einer Transaktion auferlegt, erhoben, oder eingezogen bekommt, wird RMG dem Käufer diese Steuern, Abgaben oder Gebühren zusätzlich in Rechnung stellen, es sei denn, der Käufer stellt RMG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Freistellungsbescheinigung oder eine andere zur Überprüfung der Freistellung von solchen Steuern, Abgaben oder Gebühren ausreichende Dokumentation zur Verfügung.

6. HÖHERE GEWALT

6.1. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine Partei gegenüber der anderen für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb des angemessenen Einflussbereiches der nicht erfüllenden Partei liegen („Höhere Gewalt“). Wenn die Unmöglichkeit der Leistung mehr als 90 Tage andauert, kann jede Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit 14 Tagen Ankündigungsfrist kündigen.

6.2. Ereignisse höherer Gewalt schließen insbesondere ein: Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter oder Naturereignisse, Quarantänen oder örtliche medizinischen Krisen, Arbeitsstreiks oder Aussperrungen und Ausschreitungen, Unruhen, Aufstand, ziviler Ungehorsam, bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder erklärter oder nicht erklärter Krieg.

6.3. Sollte ein solcher Umstand aus Sicht eines rationalen fachkundigen Dritten als kurz bevorstehend erachtet werden müssen, gilt auch der als bevorstehend einzuschätzende Umstand als Höhere Gewalt.

6.4. Als Höhere Gewalt gilt auch ein wie oben beschriebener Umstand, der bei einem Zulieferer der RMG eintritt, es sei denn, dieser Zulieferer könnte ohne vertragsrechtliche Konsequenzen, Mehraufwand und/oder Mehrkosten kurzfristig ersetzt werden.

6.5. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt eine Verzögerung verursacht, so wird – soweit nicht anders vereinbart – der Zeitpunkt der Leistungserbringung um die Dauer verschoben, um die der Umstand Höherer Gewalt die Leistungserbringung verzögert.

7. VOM KÄUFER VERURSACHTE VERZÖGERUNGEN

Im Fall einer vom Käufer verursachten Verzögerung, ist RMG berechtigt, den Preis und andere betroffene Bedingungen entsprechend anzupassen, um RMGs erhöhte Kosten und andere mit einer solchen Verzögerung verbundene negative Auswirkungen zu berücksichtigen.

8. ABHÄNGIGKEIT DER LEISTUNGSERBRINGUNG VON BEHÖRDLICHEN ENTSCHEIDUNGEN

RMG ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund einer nicht oder mit Verzögerung erteilten Exportlizenz, Importlizenz des Empfängerlandes oder sonstiger behördlicher Handlungen oder behördlicher Unterlassungen von Handlungen.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung des Produkts von RMG an den Käufer bzw. für Serviceleistungen und Werkverträge, einschließlich Inbetriebnahmen und Vorbereitungen für Inbetriebnahmen, zwölf Monate ab abgeschlossener Dienstleistung bzw. Abnahme des Werkes. Abnahmeprüfungen und Abnahmezertifizierungen haben zeitnah zu erfolgen. Erfolgt ohne Verschulden der RMG keine Abnahme, gilt die Abnahme 30 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.

9.2.
Im Fall eines Mangels erfolgt seitens RMG eine Nachbesserung oder Nachlieferung. Ob Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt, liegt im Ermessen der RMG. Wenn die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung fehl-schlägt, ist der Käufer berechtigt, von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten bzw. den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei das Recht, den Kaufpreis des betreffenden Auftrags zu mindern, ausgeschlossen ist. Zeichnet sich ab, dass die Aufwendungen im Vergleich zum Auftragswert unverhältnismäßig hoch sind, soll RMG frühzeitig entsprechend informiert werden, um mit dem Käufer eine angemessene Lösung zu erarbeiten.

9.3. Für die Zeit der Nachbesserung bzw. Nachlieferung ist die Gewährleistungszeit gehemmt. Nach Abschluss der Nachbesserung oder Nachlieferung läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist fort. Bei Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit erfolgter Nachbesserung oder Nachlieferung nicht erneut von vorne.

9.4. Weiterreichende Forderungen aus Mängeln sind, unbeschadet der Schadensersatzansprüche dieser Verkaufsbedingungen, ausgeschlossen.

9.5. Die Gewährleistung gilt nicht für normale oder gewöhnliche Abnutzung, die von der Nutzung der Leistung während der Gewährleistungsfrist herrührt, oder für eine nicht sachgerechte Nutzung der Leistung. RMG übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch nicht sachgerechte Lagerung, unsachgemäßes Aussetzen von Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit oder andere, außerhalb von RMGs Kontrolle liegende, Umstände verursacht wurden.

9.6. Der Käufer wird RMG eine genaue Beschreibung eines behaupteten Mangels zur Verfügung stellen und es RMG gestatten, Beweise zu sichern, die Leistung zu prüfen und den Grund des Mangels zu ermitteln. Der Käufer hat RMG für die Untersuchung und Prüfung unverzüglichen Zugang zu der Leistung sowie zu der Umgebung und dem Standort der Leistung zu ermöglichen und mit RMG durch Zurverfügungstellung aller relevanten Informationen zusammenzuarbeiten.

9.7. Der Käufer wird RMG über alle Mängel, die nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle erkennbar sind, unverzüglich, jedoch spätestens drei (3) Arbeitstage nach Entdeckung des Mangels unterrichten.

9.8. Sofern der Käufer eine mangelhafte Serviceleistung abgenommen hat, obwohl er Kenntnis von dem Mangel hatte, stehen ihm die Rechte aus RMGs Gewährleistungsverpflichtungen nur zu, sofern er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.

10. HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1. Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet RMG nur, wenn diese aufgrund des Verstoßes gegen eine für die Erfüllung des Vertrages maßgebliche Pflicht entstehen, auf die der Käufer vertraut hat und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der vertragstypisch und vorhersehbar ist. Die maximale Haftung für oben genannte Fälle, einschließlich möglicherweise auftretender Verpflichtungen zur Schadloshaltung gegenüber Dritten, ist auf den Netto-Auftragswert begrenzt.

10.2.
In folgenden Fällen haftet RMG nach den gesetzlichen Vorgaben (a) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (c) bei einem Mangel, für den eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde, (d) bei einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und (e) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.3. In allen anderen Fällen wird die Haftung der RMG ausgeschlossen.

10.4. Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzforderungen des Käufers gegen leitende Ange-stellte, Führungskräfte, Angestellte oder Vertreter der RMG.

11. ERFINDUNGEN UND GEISTIGES EIGENTUM

11.1. „Geistiges Eigentum“ beinhaltet u. a. sämtliche Urheberrechte, Marken, Betriebsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster, Entwicklungen (u. a. Software-Entwicklung) und Know-how. Geistiges Eigentum ist nicht auf angemeldete und registrierte Rechte begrenzt.

11.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, überträgt RMG dem Käufer keinerlei Rechte an Geistigem Eigentum. Dies gilt insbesondere für solches Geistiges Eigentum, das RMG bereits vor Ausführung des Vertrages innehatte oder das unabhängig von der Ausführung des konkreten Vertrages entwickelt wurde. Sämtliches Geistiges Eigentum, dass RMG im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen erworben hat, einschließlich Software, Modellen, Designs, Zeichnungen, Dokumente, Erfindungen und Know-how („Erfindungen”), bleiben – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben – Geistiges Eigentum der RMG.

12. SOFTWARE

12.1. Wenn ein von RMG bestätigter Auftrag des Käufers Software umfasst und falls nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde, so wird dem Käufer nur eine nicht exklusive Lizenz eingeräumt, die auf solche Produkte und/oder Standorte begrenzt ist, die in dem Auftrag genannt sind oder von RMG schriftlich bestätigt wurden. Es ist keine andere Nutzung gestattet und RMG behält sich (oder gegebenenfalls seinen Lieferanten) das Eigentum und alle Rechte an der hiernach gelieferten Software, einschließlich vertraulicher und geschützter Informationen vor. Dem Käufer steht es nicht zu, ohne schriftliche Genehmigung durch RMG eine Unterlizenz zu vergeben. Nutzungsrechte an Software können nach Bestätigung seitens der RMG an Endkunden weitergegeben werden. Der Käufer darf keine Rückkompilierung oder Zerlegung der Software vornehmen oder versuchen vorzunehmen (außer er ist gesetzlich ausdrücklich dazu befugt). Ohne ausdrückliche Genehmigung der RMG hat der Käufer keine Software offenzulegen oder auszustellen oder in anderer Weise anderen zugänglich zu machen.

12.2. Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen oder in einer schriftlichen Vereinbarung mit RMG ausdrücklich anders geregelt, verpflichtet sich der Käufer die Bestimmungen der Endnutzer‐Lizenzvereinbarung der RMG einzuhalten.

13. SCHADLOSHALTUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN GEISTIGEN EIGENTUMS

13.1. Der Käufer wird RMG unverzüglich über jede Klage eines Dritten gegen den Käufer wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung eines Rechtes geistigen Eigentums, einschließlich gültiger Patente oder Urheberrechte, informieren, soweit sie mit der von RMG gelieferten Leistung in Verbindung steht. RMG wird nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie den Käufer schadlos halten will. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, RMG zur Verteidigung gegen die Klage zu ermächtigen und RMG alle zur Verteidigung notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. RMG übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für ohne die schriftliche Zustimmung RMGs abgeschlossene Vergleiche, Verzichte, Anerkenntnisse oder sonstige Vereinbarungen. RMG haftet nicht für (a) Patent- oder Urheberrechtsverletzung oder sonstige Verletzungen geistigen Eigentums bei nach Design, Zeichnungen oder Herstellungsspezifikationen des Käufers gefertigten Leistungen; (b) Leistungen, die abweichend von ihrem ordnungsgemäßen Zweck genutzt werden; (c) Forderungen aus Zuwiderhandlungen, die aus der Verbindung einer nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Leistung mit einer nicht von RMG zur Verfügung gestellten Leistung resultieren; (d) die Nutzung einer anderen als der von RMG ausgegebenen letzten Version eines Software‐Produkts oder (e) eine Veränderung der Leistung, die nicht von RMG vorgenommen wurde.

13.2. Wenn ein gerechtfertigter Anspruch gegen eine Leistung geltend gemacht wird, ist RMG nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten berechtigt (a) das Recht, die Leistung weiterhin zu nutzen, für den Käufer zu beschaffen oder (b) die Leistung zu ersetzen oder so zu verändern, dass keine Rechte geistigen Eigentum verletzt werden. Wenn ein Anspruch aus Patent‐, Urheberrechtsverletzung oder Verletzung eines sonstigen Rechts geistigen Eigentums gegen eine Leistung erhoben wird, ist RMG berechtigt, die Auslieferung von solche Rechte verletzenden Leistungen einzustellen.

13.3. Falls RMG nicht bewusst schuldhaft oder grob fahrlässig die Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu verantworten hat, ergeben sich keine weitergehenden als die bestimmend gesetzlich geltenden Haftungsregelungen.

13.4. Falls die Leistung, die aufgrund bestehender Rechte geistigen Eigentums Dritter nicht erbracht werden kann, essentiell für die Erfüllung des Vertragszweckes ist, beraten die Parteien über geeignete Maßnahmen, wie der Zweck des Vertrages zu erfüllen ist. Falls der Vertragszweck nicht ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden kann, gelten die Bestimmungen zum Vertragsende aufgrund anhaltender Force Majeure.

13.5. Für den Fall, dass im Rahmen der Angebotserstellung und/oder Auftragserfüllung der Käufer RMG Informationen, Software, Geräte oder andere materielle oder nicht materielle Güter/Gegenstände überlässt und diese Rechte geistigen Eigentums (einschließlich Patente und Gebrauchsmuster) Dritter Parteien verletzen, ist RMG schadlos zu halten. Falls die für Angebotserstellung/Auftragsausführung überlassenen Güter/Gegenstände, die Rechte geistigen Eigentums verletzten, essentiell für die Erfüllung des Vertragszweckes sind, beraten die Parteien über geeignete Maßnahmen, wie der Zweck des Vertrages zu erfüllen ist.

14. ÄNDERUNGEN

Änderungen eines bestehenden Auftrages auf Anfrage einer Partei sind möglich, erfordern jedoch die Zustimmung der jeweils anderen Partei. RMG wird den Käufer informieren, sofern die Änderung eine Erhöhung des Preises oder der zur Leistungserfüllung benötigten Zeit verursacht. Die Änderung wird erst durch Ergänzung zum Vertrag in Textform wirksam und RMG wird die Ausführung des geänderten Auftrags erst nach entsprechender Änderung beginnen.

15. VERTRAULICHKEIT

15.1. „Geschützte Informationen“ bezeichnen: (a) jegliche Informationen, technische Daten oder Know‐how in jeder Form, einschließlich dokumentierte Informationen, maschinenlesbare oder -auswertbare Informationen, in Bauteilen enthaltene Informationen, Maskwork und Artwork, die eindeutig als "vertraulich", "geschützt" oder als "Geschäftsgeheimnis" gekennzeichnet sind oder von einer sachverständigen Person als ihrem Wesen nach als vertraulich eingeschätzt werden würden, (b) geschäftliche Informationen, einschließlich Preise, Herstellung oder Marketing, (c) die Inhalte beabsichtigter oder tat-sächlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, (d) die Geschäftspolitik und das Geschäftsgebaren der Parteien und (e) Informationen anderer, die von den Parteien aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung erlangt werden. Die empfangende Partei hat die hiernach Geschützten Informationen für die Dauer von 5 Jahren ab Zurverfügungstellung der Informationen oder, falls die Geschützten Informationen im Rahmen einer langfristigen Rahmenvereinbarung und/oder Kooperation zur Verfügung gestellt wurden, ab Ablauf oder Kündigung dieser langzeitigen Rahmenvereinbarung/Kooperation vertraulich zu behandeln. Jede Partei behält sich das Eigentum an ihren Geschützten Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnissen, vor. Ungeachtet des Ablaufs der hierin geregelten Vertraulichkeitsverpflichtungen wird hiermit keiner Partei oder ihren Kunden, Angestellten oder Vertretern ein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht oder eine Lizenz in Bezug auf Geschützte Informationen oder Patente, Patentanmeldungen oder andere Geistige Eigentumsrechte der anderen Partei eingeräumt. RMG stimmt zu, die Geschützten Informationen des Käufers nur zur Angebotserstellung, Herstellung und Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer zu nutzen. Der Käufer erkennt an, dass er RMGs Geschützte Informationen nicht für andere Zwecke als den Erwerb oder die Nutzung von Produkten und Serviceleistungen der RMG verwenden oder offenlegen darf. Innerhalb seiner Organisation darf der Käufer Geschützte Information nur an solche Personen weitergeben, die davon Kenntnis haben müssen, um den Zweck des Vertrages zu erfüllen. Diese Personen sind in angemessener Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

15.2. Die empfangende Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu schützen, für die nachgewiesen ist, (a) dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden, (b) dass sie dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren, (c) dass der Empfänger diese von einem Dritten ohne entsprechende oder ähnliche Vertraulichkeitsbeschränkungen, wie in diesem Abschnitt enthalten, erhalten hat oder (d) dass sie von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.

16. VERÖFFENTLICHUNGEN

Alle Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen, Anzeigen, Werbung oder andere Veröffentlichungen in Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung der RMG. Diese wird erteilt, wenn aus Sicht der RMG keine wesentlichen Gründe dagegensprechen.

17. ORDNUNGSGEMÄSSE ENTSORGUNG VON ELEKTRO-ALTGERÄTEN UND VERPACKUNGEN

17.1. Hinsichtlich Elektro-Altgeräten gilt, dass der Käufer verpflichtet ist, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. seinen Kunden über die mögliche gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung hinzuweisen. RMG nimmt gemäß gesetzlicher Bestimmungen Altgeräte gegen Inrechnungstellung entstehender Kosten entgegen. Ansonsten verweisen wir auf unser Rücknahmekonzept (www.rmg.com).

17.2. RMG nimmt am Standort der RMG Verpackungen gemäß der gesetzlichen Regelungen und gegen Inrechnungstellung entstehender Kosten zurück. Ansonsten gilt, dass der Käufer für die Entsorgung bzw. Verwertung/Recycling der angefallenen Verpackung nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist.

18. ABTRETUNG

Rechte und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der RMG – soweit gesetzlich nichts Anderes vorgeschrieben ist – nicht abgetreten werden. Diese Zustimmung soll nicht ohne besonderen Grund vorenthalten werden. RMG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus Verträgen auf ein mit RMG verbundenes Unternehmen zu übertragen.

19. VERHALTENSKODEXE

Verhaltenskodexe des Kunden werden von RMG anerkannt, wenn sie auf allgemeinen Werten wie Achtung der Menschenrechte, Umwelt- und Naturschutz usw. beruhen und von der EU und UNO vertreten werden. RMG wählt seine Lieferanten vor dem Hintergrund der Förderung oben genannter Werte und Nachhaltigkeitsüberlegungen aus. Verantwortung für das Verhalten seiner Lieferanten und deren Sub-Lieferanten kann RMG jedoch nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder wenn dies ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart wurde, übernehmen. RMG erwartet von seinen Geschäftspartnern die Einhaltung der Grundsätze des RMG Verhaltenskodexes (einsehbar unter www.rmg.com).

20. AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT UND EXPORTKONTROLLE

20.1. Der Käufer ist für die Einhaltung aller anzuwendenden Außenwirtschaftsgesetze und ‐vorschriften verantwortlich.

20.2. Käufer und RMG sind sich bewusst, dass auf Verkaufsgeschäfte für bestimmte Produkte und für bestimmte Länder die verpflichtende und geltendes Recht darstellende EU-Verordnung des Rates 833/2014/EU Anwendung findet. Sollte diese Verordnung Anwendung finden, akzeptiert der Kunde die entsprechende von RMG formulierte Vertragsklausel wie sie im Angebot der RMG und/oder der Auftragsbestätigung und/oder in einem vorrangigem Vertrag gemäß §12g der Verordnung zum Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien nach Russland formuliert ist. Selbiges gilt für entsprechende Regelungen hinsichtlich Belarus.

21. KEIN VERZICHT AUF ANSPRÜCHE

Der Verzicht auf die Geltendmachung eines in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Rechtes/Anspruches bedeutet keinen generellen Verzicht darauf und schließt die spätere Geltendmachung nicht aus.

22. GÜLTIGKEIT DER BEDINGUNGEN

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen und/oder weiterer Vereinbarungen unanwendbar oder nichtig sein oder werden, so verlieren die übrigen Vertragsinhalte dadurch nicht ihre Gültigkeit. Vielmehr sollen die Vertragspartner sich auf eine Regelung einigen, die die unanwendbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem Zweck der unanwendbaren oder nichtigen Regelung am ehesten dienende, anwendbare und gültige Regelung ersetzt.

23. VORGEHEN IM KONFLIKTFALL, ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Im Konfliktfall streben die Parteien eine einvernehmlicheLösung an. Sollte nach Ermessen einer Partei eine solche Lösung nicht zeitnaherreichbar sein, gilt deutsches Recht unter Ausschluss derUN-Kaufrechtskonvention. Als Gerichtsstand gilt Friedberg, Hessen, Deutschland,als vereinbart.


Stand: 22.8.2024
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